Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN Ronifica Real Estate Artikel 1: Anwendbarkeit, Definitionen 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen, im Folgenden „AGB“ genannt, gelten für alle Verträge, die Ronifica Real Estate, im Folgenden „Makler“ genannt, mit ihren Kunden schließt. 2. Unter Vermittlung wird verstanden: die Verpflichtung des Maklers, sich um den Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum zwischen dem Kunden und seiner Gegenpartei zu bemühen, gegen Zahlung einer Gebühr durch den Kunden, wie in Artikel 7:425 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichnet. Der Makler wird niemals einen Vermittlungsauftrag für denselben Wohnraum von der Gegenpartei des Kunden annehmen. Ein Vermittlungsauftrag umfasst keinen Suchauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser AGB (Miete) und Artikel 4 Absatz 1 dieser AGB (Vermietung). Ein Suchauftrag und ein Vermittlungsauftrag können kombiniert werden. 3. Ist der Auftraggeber die Partei, die diese Wohnimmobilie mieten möchte und dem Makler hierzu einen Vermittlungsauftrag erteilt hat, gilt die andere Partei als (potenzieller) Vermieter der betreffenden Wohnimmobilie. Ist der Auftraggeber die Partei, die diese Wohnimmobilie mieten möchte und dem Makler hierzu einen Vermittlungsauftrag erteilt hat, gilt die andere Partei als (potenzieller) Mieter der betreffenden Wohnimmobilie. 4. Von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nur dann und insoweit Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, als die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. 5. Besteht der Auftraggeber aus zwei oder mehreren (juristischen) Personen, haften diese dem Makler gegenüber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen. 6. Die Unanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, berührt nicht die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen. Artikel 2: Mitwirkung des Auftraggebers bei der Durchführung des Vertrags 1. Die Parteien dürfen nichts tun oder unterlassen, was die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags behindert oder behindern könnte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in jeder Hinsicht an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags durch beide Parteien mitzuwirken, unter anderem indem er dem Makler rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt. 2. Der Makler darf mit der Ausführung der Arbeiten erst beginnen, wenn der Auftraggeber ihm alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt und der Auftraggeber alle vereinbarten (Voraus-)Zahlungen und/oder Anzahlungen geleistet hat. Artikel 3: Wenn der Auftraggeber ein Wohnungssuchender (Miete) ist Inhalt des Auftrags. Tätigkeiten und Arbeitsweise des Maklers 1. Der Begriff „Suchauftrag“ bezeichnet die Verpflichtung des Maklers, sich um die Suche nach einer geeigneten Mietunterkunft für den Auftraggeber zu bemühen. 2. Die Tätigkeit des Maklers kann, je nach Wunsch des Auftraggebers und den diesbezüglichen Vereinbarungen der Parteien bei Vertragsabschluss und etwaigen Folgeverträgen, unter anderem aus folgenden Bestandteilen bestehen: Suchauftrag: * Bereitstellung allgemeiner Informationen unter anderem über die Möglichkeiten der Wohnungssuche, den örtlichen Wohnungsmarkt, die Wohngenehmigung, das Mietzuschussgeld, den Mietschutz, die Mietpreise, die Anmeldung bei der kommunalen Grundverwaltung; * Inventarisierung des Wohnungsbedarfs/Suchprofils des Auftraggebers; * Suche nach einer geeigneten Wohnung für den Auftraggeber auf der Grundlage des Wohnungsbedarfs/Suchprofils des Auftraggebers; * Organisation einer oder mehrerer Besichtigungen durch den Auftraggeber und Bereitstellung von Informationen über eine oder mehrere Wohnungen; * Auswertung der Besichtigungen mit dem Auftraggeber. Vermittlungsauftrag: * Zusammenstellen einer vollständigen Akte über den Auftraggeber und auf dieser Grundlage Vorstellung des Auftraggebers als Mietkandidat gegenüber potenziellen Vermietern und Bemühen darum, dass dieser dem Kunden die entsprechende Wohnung zuweist; * Führen von Verhandlungen im Namen des Auftraggebers mit potenziellen Vermietern über den Inhalt des Mietvertrags; * Erstellung eines schriftlichen Mietvertrags und dessen Unterzeichnung durch beide Parteien; * Bereitstellung von Informationen und Erläuterungen zum Mietvertrag. Weitere Tätigkeiten: * Sicherstellung der pünktlichen Anzahlung an den Vermieter; * Organisation der Wohnungsübergabe; * Erstellung eines ordnungsgemäßen Abnahmeprotokolls (mit Fotos) in dreifacher Ausfertigung (inkl. Erfassung der Zählerstände, Schlüsselkontrolle, Inventarkontrolle, Mängelverzeichnis); * Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen des Vermieters zu Mietbeginn; * Unterstützung bei: Wartungsverträgen, Umzug, Transport/Kauf von Inventar, Suche nach Maler-, Tapezier- und Bodenlegerhandwerkern usw.; * Unterstützung bei: Telefon- und Internetanschluss und/oder Anschluss an Versorgungsunternehmen; * Tätigkeit als erster Ansprechpartner für den Kunden während der Mietdauer. 3. Bei seiner Tätigkeit vertritt der Makler ausschließlich die Interessen des Kunden und nicht die des (potenziellen) Vermieters. 4. Der Makler vermittelt niemals sowohl im Namen des (potenziellen) Vermieters einer Wohnimmobilie als auch im Namen des Kunden beim Abschluss eines Mietvertrags für diese Wohnimmobilie. 5. Der Auftraggeber stellt dem Makler unaufgefordert alle für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung und garantiert deren Richtigkeit. Zu diesen Informationen und Unterlagen gehören unter anderem: ein gültiger Identitätsnachweis, ein gültiger Wohnsitznachweis in den Niederlanden, aktuelle Gehaltsabrechnungen, ein Arbeitsvertrag, aktuelle Kontoauszüge (zum Nachweis der Gehaltszahlungen), Arbeitgeberbescheinigungen und dergleichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Informationen, Daten und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Auftragserfüllung nützlich und erforderlich ist. 6. Nachdem der Auftraggeber dem Makler mitgeteilt hat, dass er eine vom Makler vermittelte Wohnimmobilie mieten möchte, und ihn gebeten hat, den Vermieter hierüber zu informieren und den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Vermieter zu vermitteln, bestätigt der Makler dem Auftraggeber diese Mitteilung per E-Mail. Der Auftraggeber hat das Recht, seine oben genannte Mitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Versand dieser E-Mail per E-Mail zu widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt dieses Recht. Der Auftraggeber hat dieses Recht nicht, wenn er seine oben genannte Mitteilung schriftlich oder per E-Mail an den Makler übermittelt oder in einer vom Auftraggeber unterzeichneten Absichtserklärung schriftlich bestätigt hat. Vergütung für die vom Makler erbrachten Leistungen 7. Führen die vom Makler erbrachten Leistungen zu einem Mietvertrag über Wohnraum zwischen dem Auftraggeber und einem Vermieter, schuldet der Auftraggeber dem Makler eine Gebühr (Provision). Diese Gebühr ist in der Vereinbarung zwischen den Parteien (Dienstleistungsauftrag) festgelegt. Diese Gebühr ist vom Auftraggeber dem Makler mit Abschluss des Mietvertrags zu zahlen. 8. Die Gebühr gilt als angemessenes Entgelt für die Arbeit, die der Makler für den Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung erbringt. Die Parteien berücksichtigen, dass es sich bei der geschuldeten Gebühr um einen marktüblichen Satz handelt, der nicht an den Umfang der vom Makler zu erbringenden Arbeit, sondern an ein zu erzielendes Ergebnis gekoppelt ist. 9. Der Makler ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber den Wohnraum erst nach Zahlung der Gebühr an den Makler beziehen kann. 10. Wenn der Kunde und/oder seine Angehörigen offenbar in eine Wohnimmobilie ziehen werden, deren Einzelheiten der Kunde vom Immobilienmakler erhalten hat, schuldet der Kunde dem Immobilienmakler die vereinbarte Gebühr, unabhängig davon, ob der Mietvertrag durch Vermittlung des Immobilienmaklers zustande kam. 11. Wenn der Kunde aus irgendeinem Grund die Wohnimmobilie, für die durch Vermittlung des Immobilienmaklers ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, nicht bezieht oder wenn der Mietvertrag für diese Wohnimmobilie gekündigt, annulliert oder aufgelöst wird, bleibt der Kunde weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Gebühr verpflichtet und hat keinen Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Rückerstattung. 12. Wenn der Kunde, nachdem er dem Immobilienmakler die in Artikel 3 Absatz 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Mitteilung oder schriftliche Bestätigung übermittelt hat und sein mögliches Widerrufsrecht für diese Mitteilung abgelaufen ist, seine Mitteilung später widerruft oder den Abschluss eines Mietvertrags auf andere Weise vereitelt, ist der Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Der vorgenannte Schaden entspricht in jedem Fall der vereinbarten Entschädigung, die der Kunde bei Abschluss eines endgültigen Mietvertrages für die Wohnimmobilie schulden würde. Beruht die Höhe der vereinbarten Entschädigung auf der mit dem potenziellen Vermieter zu vereinbarenden Miete und wurde noch keine Miete vereinbart, so richtet sich die Entschädigung nach der Bruttomiete des ursprünglichen Mietangebots des potenziellen Vermieters. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, den Makler für alle Schäden zu entschädigen, die dem betreffenden potenziellen Vermieter entstehen. 13. Unmittelbar nachdem der Kunde und ein potenzieller Vermieter durch Vermittlung des Maklers eine Einigung über einen Mietvertrag für eine Wohnimmobilie erzielt haben, erstellt der Makler vor der Erstellung eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Mietvertrags eine Mietbestätigung mit den wichtigsten Bestimmungen der Mietverträge. Der Kunde ist verpflichtet, diese Mietbestätigung unverzüglich zu unterzeichnen. Artikel 4: Wenn der Kunde Eigentümer einer Wohnimmobilie (Miete) ist: 1. Der Begriff „Suchauftrag“ bezeichnet die Verpflichtung des Maklers, sich um die Suche nach einem geeigneten Mieter für die betreffende Wohnimmobilie für den Kunden zu bemühen. 2. Die Tätigkeiten des Immobilienmaklers können, je nach Wunsch des Auftraggebers und den diesbezüglichen Vereinbarungen der Parteien bei Abschluss des Vertrags und etwaiger Folgeverträge, unter anderem Folgendes umfassen: * Beratung zur Miete von Wohnimmobilien und zu den Marktbedingungen; * Besichtigung der Wohnimmobilie; * Ermittlung des Mietwerts der Wohnimmobilie; * Erfassung der Zählerstände; * Aufnehmen von Fotos der Wohnimmobilie; * Veröffentlichung von Fotos und Informationen über die Wohnimmobilie auf der Website des Immobilienmaklers, auf verschiedenen Websites für Wohnimmobilien, bei anderen Immobilienmaklern/-vermittlern und/oder in anderen Medien; * Anbringen eines Mietschilds; * Erstellen und Aufstellen einer Schaufensteranzeige; * Vorauswahl potenzieller Mieter; * Führen von Verhandlungen im Namen des Auftraggebers mit potenziellen Mietern über den Inhalt des Mietvertrags; * Aufsetzen eines schriftlichen Mietvertrags und Veranlassen der Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Parteien; * Bereitstellung von Informationen und Erläuterungen zum Mietvertrag; * Sicherstellung der pünktlichen Zahlung der ersten Rate durch den Mieter; * Organisation der Übergabe der Unterkunft; * Erstellung eines ordnungsgemäßen Abnahmeprotokolls (mit Fotos) in dreifacher Ausfertigung (einschließlich Erfassung der Zählerstände, Schlüsselüberprüfung, Inventarprüfung, Mängelverzeichnis). 3. Der Kunde stellt dem Makler unaufgefordert alle im Rahmen der Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und garantiert deren Richtigkeit. 4. Kommt durch die Vermittlung des Maklers für den Kunden ein Mietvertrag über die Unterkunft zustande, schuldet der Kunde dem Makler die vereinbarte Vergütung (Provision). Diese Provision ist vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der ihm vom Makler zu diesem Zweck zugesandten Rechnung zu zahlen. 5. Die Vergütung gilt als angemessene Vergütung für die vom Makler für den Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachte Leistung. Die Parteien berücksichtigen, dass die geschuldete Vergütung einem marktüblichen Satz entspricht, der nicht an den Umfang der vom Makler zu erbringenden Leistungen, sondern an ein zu erzielendes Ergebnis geknüpft ist. 6. Der Kunde beauftragt den Makler, die Beträge für die erste Monatsbruttomiete und die Kaution vom Mieter einzuziehen. Der Makler überweist die eingezogenen Beträge nach Verrechnung mit etwaigen vom Kunden geschuldeten Beträgen an den Kunden. 7. Vermietet der Kunde die betreffende Wohnimmobilie (gemeinsam) oder hat er sie (gemeinsam) einer oder mehreren Personen oder Parteien zur Nutzung überlassen, von denen er die Daten des Maklers erhalten hat, schuldet er dem Makler die vereinbarte Gebühr, unabhängig davon, ob der Mietvertrag durch Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist. 8. Zieht der Mieter, mit dem der Kunde durch Vermittlung des Maklers einen Mietvertrag abgeschlossen hat, aus irgendeinem Grund nicht in die betreffende Wohnimmobilie ein oder wird der Mietvertrag für diese Wohnimmobilie gekündigt, annulliert oder aufgelöst, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Gebühr verpflichtet und hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückerstattung. 9. Ist für die betreffende Wohnimmobilie eine (Bau-)Genehmigung erforderlich, erfolgt die Einholung dieser Genehmigung zugunsten des Kunden und/oder Mieters auf Kosten und Risiko des Kunden, und der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Gebühr verpflichtet, unabhängig davon, ob die Genehmigung erteilt wurde oder wird, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. 10. Wenn der Kunde nach Aufnahme von Verhandlungen mit einem Mietinteressenten, unabhängig davon, ob er eine entsprechende Absichtserklärung unterzeichnet hat oder nicht, die Verhandlungen abbricht, scheitern lässt und/oder nicht mehr bereit ist, den betreffenden Wohnraum an den Mietinteressenten zu vermieten, ist der Kunde verpflichtet, dem Makler den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Der vorgenannte Schaden besteht in jedem Fall aus einem Betrag in Höhe des vereinbarten Honorars, das der Kunde schulden würde, wenn für den Wohnraum ein endgültiger Mietvertrag abgeschlossen würde. Basiert die Höhe des vereinbarten Honorars auf der Höhe der mit dem Mietinteressenten zu vereinbarenden Miete und wurde noch keine Miete vereinbart, so basiert die Entschädigung auf dem ursprünglichen Mietangebot des Kunden. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, den Makler für jeglichen Schaden zu entschädigen, der dem betreffenden Mietinteressenten entsteht. 11. Unmittelbar nachdem der Kunde und ein Mietinteressent durch Vermittlung des Maklers eine Einigung über einen Mietvertrag für eine Wohnimmobilie erzielt haben, erstellt der Makler vor der Erstellung eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Mietvertrags eine Mietbestätigung mit den wesentlichen Bestimmungen der Mietverträge. Der Kunde ist verpflichtet, diese Mietbestätigung unverzüglich zu unterzeichnen. 12. Der Kunde erklärt und garantiert in jeder Hinsicht (einschließlich möglicher Ansprüche jeglicher Art von anderen berechtigten Anspruchstellern in Bezug auf die Wohnimmobilie, Hypothekengläubiger, Versicherer, (lokale) Behörden, zuständige Behörden, Verwalter, andere Wohnimmobilienmakler, Eigentümergemeinschaften und dergleichen), dass er berechtigt ist, die Wohnimmobilie zur Miete anzubieten und zu vermieten und stellt den Makler von allen möglichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang sowie von allen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten frei, die dem Makler in diesem Zusammenhang entstehen. Der Makler übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung. 13. Der Kunde erklärt, sich darüber im Klaren zu sein, dass der Mieter von Wohnimmobilien gemäß den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen beim Abschluss von Mietverträgen unter anderem vor einer Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter, vor überhöhten Mieten, überhöhten oder falschen Nebenkosten und überhöhten oder falschen Einmalgebühren geschützt ist. Der Kunde (und nicht der Makler) bestimmt die gewünschte Dauer des Mietvertrags, die Höhe der Miete, die Höhe der Kaution, die Zusammensetzung des Servicepakets, die Höhe (der Vorauszahlung) der Nebenkosten und/oder die Höhe etwaiger Einmalgebühren. Der Makler übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus dem Inhalt des Mietvertrags ergeben, insbesondere im Hinblick auf dessen Dauer, die Höhe der Miete, die Höhe der Kaution, die Höhe (nur der Vorauszahlung) der Nebenkosten, die Zusammensetzung des Servicepakets und die (Höhe der) einmaligen Gebühren. 14. Der Kunde erklärt, sich darüber im Klaren zu sein, dass der gesetzliche Mietpreisschutz gemäß Artikel 4 Absatz 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Regelungen enthält, die die Möglichkeit befristeter Mietverträge auf bestimmte Fälle beschränken. Wird ein befristeter Mietvertrag gesetzeswidrig abgeschlossen oder erfüllt er nicht die geltenden Kriterien, kann der Mieter den befristeten Charakter des Mietvertrags unter Berufung auf das Gesetz ignorieren. Der Makler haftet nicht für Schäden, die aus einer solchen berechtigten oder unberechtigten Berufung des Mieters auf den Mietpreisschutz entstehen. Artikel 5: Personenbezogene Daten Die personenbezogenen Daten des Kunden werden in der Verwaltung des Maklers gespeichert. Der Makler wird die Daten ohne Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet und/oder dies ist für die Ausführung des Auftrags sinnvoll oder erforderlich. Die erfassten Daten werden vom Makler ausschließlich zur Ausführung des Kundenauftrags verwendet. Artikel 6: Verpflichtung des Maklers, sich zu bemühen. Der Makler wird sich nach Kräften bemühen, das vom Kunden gewünschte oder beabsichtigte Ergebnis zu erzielen. Dies ist stets eine Verpflichtung des Maklers nach bestem Wissen und Gewissen und keine Erfolgsverpflichtung. Das Ausbleiben des Ergebnisses entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Makler, mit Ausnahme etwaiger Verpflichtungen, die die Parteien ausdrücklich mit der Erreichung des beabsichtigten Ergebnisses verknüpft haben. Artikel 7: Kündigung und Beendigung des Vertrags 1. Sofern nicht anders vereinbart und unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen endet der Vertrag unter anderem durch: a. Erreichen des beabsichtigten Ergebnisses mit dem Auftrag durch die Bemühungen des Maklers; b. Kündigung durch den Auftraggeber; c. Kündigung durch den Makler. 2. Die Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber, nachdem er die in Artikel 3 Absatz 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Mitteilung an den Makler geleistet hat und nachdem sein mögliches Recht zum Widerruf dieser Mitteilung erloschen ist, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Schadensersatzhaftung und Verpflichtung, den Makler gemäß der letztgenannten Bestimmung zu entschädigen. 3. Eine Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber nach Beginn der Verhandlungen mit einem Mietinteressenten gemäß Artikel 4 Absatz 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Schadensersatzhaftung und Verpflichtung, den Makler gemäß letzterer Bestimmung schadlos zu halten. 4. Sowohl der Auftraggeber als auch der Makler sind berechtigt, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen. Der Makler wird den Vertrag unter anderem kündigen, wenn er befürchtet, dass der Auftraggeber den abzuschließenden Mietvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, unbeschadet seiner Zahlungsansprüche gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 5. Unbeschadet der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Schadensersatzansprüche können die Parteien aus der Kündigung des Vertrags durch Kündigung keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen der anderen Partei. Artikel 8: Beschwerdepflicht und Verjährung von Rechten 1. Beschwerden bezüglich der vom Makler ausgeführten Arbeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen – müssen dem Makler vom Auftraggeber spätestens 2 Monate nach Entdeckung oder nachdem der Auftraggeber sie vernünftigerweise hätte entdecken müssen per Einschreiben mitgeteilt werden, andernfalls kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf Mängel in der Leistung des Maklers berufen. 2. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Makler verjähren 1 Jahr nach Beendigung des Vertrags. Artikel 9: Haftung 1. Der Makler haftet nicht für vom Auftraggeber erlittene Schäden, einschließlich Folgeschäden, Betriebsschäden, entgangenen Gewinn und/oder Stagnationsschäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von ihm, seinem Personal oder von ihm eingeschalteten Dritten zurückzuführen sind, insbesondere nicht für Schäden des Auftraggebers, die darauf zurückzuführen sind, dass der vereinbarte Mietpreis und/oder die vereinbarte(n) Dienstleistung(en) und/oder die zusätzlichen einmaligen oder nicht wiederkehrenden Gebühren nicht dem Gesetz entsprechen oder durch rechtliche Verfahren erhöht oder gesenkt werden (können). 2. Der Makler haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch Handlungen oder Unterlassungen der anderen Partei des durch den Makler abzuschließenden oder abgeschlossenen Mietvertrags entstehen. 3. Soweit der Makler für Schäden des Kunden haftet, ist seine Haftung auf die Höhe der im jeweiligen Fall von der Versicherung des Maklers zu leistenden Zahlung beschränkt, sofern der Makler hierfür versichert ist. Ist der Makler nicht wie oben beschrieben versichert, ist die Haftung des Maklers auf das Doppelte des vom Makler dem Kunden für seine Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen in Rechnung gestellten und/oder zu berechnenden Honorars beschränkt. 4. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Beschränkung der Haftung des Maklers für Schäden des Kunden gilt nicht, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz und/oder bewusste Fahrlässigkeit des Maklers zurückzuführen ist. Artikel 10: Zahlung 1. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart oder vorgesehen ist, hat der Kunde alle dem Makler geschuldeten Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Diese Klausel gilt als fatale Klausel. 2. Alle vom Kunden dem Makler geschuldeten Beträge sind vom Kunden rechtzeitig zu zahlen, ohne dass ein Anspruch auf Rabatt, Aussetzung, Verrechnung, Auflösung oder Stornierung besteht. 3. Bei verspäteter Zahlung aller vom Kunden dem Makler geschuldeten Beträge: a. schuldet der Kunde dem Makler Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat, die kumulativ auf die Hauptsumme berechnet werden. Angefangene Monate gelten als ganzer Monat; b. schuldet der Kunde nach entsprechender Mahnung durch den Makler 15 % der Hauptsumme zuzüglich Verzugszinsen für außergerichtliche Kosten, mindestens jedoch 40,00 €. 4. Der Makler ist berechtigt, bei Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag durch den Kunden den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen und Ersatz seines Schadens zu verlangen. 5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, ist der Makler berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Zahlung auszusetzen. Dasselbe gilt, wenn der Makler bereits vor Eintritt des Verzugs einen begründeten Verdacht hat, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird. Das Risiko für die Folgen einer Aussetzung durch den Makler geht zu Lasten des Auftraggebers. 6. Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen stets zur Begleichung der fälligen Zinsen, der fälligen Kosten und der ältesten ausstehenden Rechnungen. Artikel 11: Gerichtsstand, anwendbares Recht 1. Der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich niederländischem Recht. 2. Etwaige Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht beigelegt, obwohl der Makler, sofern das Gesetz dem nicht zwingend entgegensteht, berechtigt ist, Klage vor das zuständige Gericht an dem Ort zu bringen, an dem er niedergelassen ist.